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Prüfungen nach Genossenschaftsgesetz
Das Genossenschaftsgesetz regelt mehrere Prüfungen, denen sich eine eG unterziehen muss. Die Durchführung dieser Prüfungen obliegt dem genossenschaftlichen Prüfungsverband, dem die Genossenschaft auf gesetzlicher Grundlage angehört.
Eine gesonderte Beauftragung des Prüfungsverbandes im Sinne der Erteilung eines Prüfungsmandates ist nicht erforderlich, da die Prüfungsdurchführung kraft gesetzlicher Anordnung erfolgt.
Das Recht zur Durchführung der durch das Genossenschaftsgesetz vorgeschriebenen Prüfungen wird einem
Prüfungsverband durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde verliehen, in dem der Verband seinen Sitz hat (§§ 63 und 63a GenG).
Obwohl das Prüfungsrecht behördlich verliehen wird, wird die Prüfungs- durchführung nicht durch öffentliche Mittel finanziert. Den Vergütungsanspruch des Prüfungsverbandes regelt vielmehr § 61 GenG, der die Genossenschaft verpflichtet, dem Prüfungsverband "angemessene bare Auslagen" (z.B. Fahrt- und Übernachtungskosten) zu erstatten sowie "seine Leistung", d.h. die Prüfungstätigkeit einschließlich der Berichterstattung, zu vergüten.
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